METLAB
Technische Untersuchungs- und Forschungsanstalt GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen METLAB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Leistungen der METLAB Technische Untersuchungs- und Forschungsanstalt GmbH

(im Folgenden kurz METLAB als Prüf- und Inspektionsstelle genannt)

Stand  Juli 2021 

1. Allgemeines:

Unternehmensgegenstand:

Der Tätigkeitsbereich der METLAB umfasst die Prüfung, Untersuchung, Messung, Inspektion, Beratung, Begutachtung, Planung, Forschung und Entwicklung auf folgenden Gebieten: Lebensmittel-, Bio- und Umwelttechnologie, Chemie, Bodenkunde, Mikrobiologie und Wasserwirtschaft.

2. Durchführung von Aufträgen:

2.1. Der Umfang der Arbeiten der METLAB ist bei Erteilung des Auftrages schriftlich oder mündlich festzulegen. Die METLAB behält sich eine mündliche Auftragsbestätigung vor. 

2.2. Sämtliche von der METLAB angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik, letztgültigen Normen, Richtlinien, etc. sofern nicht anders vereinbart, durchgeführt.  

2.3. Wenn im Zuge der Auftragsbearbeitung bestimmte Tätigkeiten von der METLAB nicht durchgeführt werden, behält sich die METLAB das Recht vor, diese an ausgewählte und entsprechend qualifizierte Institutionen weiterzugeben. Die Beurteilung der Ergebnisse von im Unterauftrag vergebenen Arbeiten sowie die Feststellung der Übereinstimmung mit Anforderungen bleiben im Verantwortungsbereich der METLAB. 

2.4. Sollten im Zuge der Leistungserbringung durch die METLAB unvermeidbare Schäden (z.B. Flurschäden) entstehen, gehen diese zu Lasten des AG. 

2.5. Soferne nicht im Auftrag gesondert bestellt, werden die durch Probenahmen beschädigten Oberflächen nicht durch die METLAB wieder hergestellt. 

2.6. Eine Ablaufplanung der beauftragten Leistungen (z.B. Probenahme, Bohrungen, etc.) erfolgt durch die METLAB erst nach Beauftragung und Übermittlung der erforderlichen Informationen seitens des AG bzw. des Abfallbesitzers. 

2.7. Sämtliche Prüfergebnisse erlangen nur Gültigkeit, wenn Sie in einem von der METLAB unterfertigten Prüfbericht herausgegeben wurden.  

2.8. Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf das untersuchte Prüfgut/Probenmaterial. 

3. Pflichten des Auftraggebers (AG):

3.1. Der AG hat der METLAB die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Gegenstände (Prüfgut, Unterlagen, etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zu übermitteln. Ist dies nicht möglich oder nicht durchführbar, hat er dafür zu sorgen, dass das zu untersuchende Prüfgut der METLAB frei zugänglich ist.  

3.2. Soweit Untersuchungen außerhalb der METLAB erforderlich sind, hat der AG den Zugang zu den entsprechenden Örtlichkeiten zu ermöglichen. Insbesondere hat der AG alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz fremder Rechte zu treffen.  

3.3. Für den Auftragsumfang und die Vertragserfüllung erforderliche behördliche Genehmigungen, Einwilligungen Dritter, Erhebung bezüglich allfälliger Einbauten, etc. hat der AG auf seine Kosten einzuholen und der METLAB zur Verfügung zu stellen. Für Schäden an Einbauten, welche im Zuge von Grabungs- oder Bohrarbeiten entstehen können, übernimmt der AG die Haftung. 

3.4. Soferne nicht im Auftrag gesondert bestellt, ist der METLAB unentgeltlich der sichere Zugang zu den Probestellen bereitzustellen (Gerüstung, Hebebühne, Absturzsicherung, etc.) und/oder die Probestelle zu sichern (Beschilderungen, Fahrbahnsperren, Umleitungs-maßnahmen, etc.). 

3.5. Die Leistungen von Probenahmen beinhalten nicht die Grab-, Bohr- oder Schurfarbeiten. Diese werden gesondert angeboten.  

3.6. Vom AG beigestelltes Prüfgut ist gemäß den jeweils gültigen Normen, Richtlinien, etc. zu entnehmen, transportieren und die jeweils erforderlichen Mengen zu übergeben (bei Bedarf incl. „Rückstellmenge“). Diese Proben werden gutachterlich nicht beurteilt. 

4. Haftung für Schäden am Prüfgut/Haftung des AG:

4.1. Proben bleiben grundsätzlich im Eigentum des AG und sind auf Verlangen der METLAB zurückzunehmen. 

4.2. Die METLAB haftet nicht für Schäden, die am Prüfgut entstehen, soweit diese nicht auf eine von ihr zu vertretende grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Insbesondere haftet sie nicht für Schäden, die mit der Durchführung der Untersuchung typisch oder notwendig verbunden sind bzw. bei dieser auftreten. 

4.2. Der AG haftet für alle Schäden, die durch eine mangelhafte Beistellung des Prüfgutes oder eine Verletzung seiner Obliegenheiten gemäß Punkt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen und hat die METLAB gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. 

5. Gewährleistung/Schadenersatz:

5.1. Die Gewährleistung der METLAB umfasst nur die Ihr ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen und nur das bereitgestellte Prüfgut.

Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.  

Ist das Prüfgut Teil einer Gesamtanlage oder einer Serienproduktion, dann übernimmt die METLAB keine Gewähr für das Funktionieren der Gesamtanlage bzw. für bestimmte Eigenschaften der in Serienproduktion hergestellten Produkte, insbesondere auch nicht über einen längeren Zeitraum hindurch, sofern diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. 

5.2. Hat METLAB in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:

5.2.1) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,

5.2.2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:

– bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;

– bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.  

5.2.3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist. 

5.2.4) Für die Leistungen im akkreditierten Bereich der Prüf- sowie Inspektionsstelle METLAB ist die Haftung im Sinne der Akkreditierungsversicherungsverordnung BGBl. II/13/1997 idgF. mit 872.074,01 Euro begrenzt.  

6. Zahlungsbedingungen/Preise:

6.1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.  

6.2. Beanstandungen der von der METLAB gelegten Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich und begründet mitzuteilen. Geht der METLAB innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung des AG zu, gilt die Rechnung als vom AG anerkannt.  

6.3. Rechnungen werden, soferne im Auftrag nicht anders festgelegt, immer einfach im Original und einfach in Kopie an den AG übermittelt. 

6.4. Im Falle der Säumnis der Zahlung verpflichtet sich der AG, die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBl. Nr. 1414/1996, zu vergüten. Im Falle der Nichtbezahlung werden pro Mahngang Mahnspesen in der Höhe von € 60,- sowie Verzugszinsen in Höhe von 6 % pro Monat verrechnet. Weiters ist der AG verpflichtet, zusätzlich zu den Mahnspesen alle der METLAB bei Verfolgung Ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, zu bezahlen. 

6.5. Die METLAB ist berechtigt, Prüfberichte bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes zurückzuhalten.  

6.6. Die METLAB behält sich vor, aufgrund des Umfanges des Auftrages eine Anzahlung in entsprechender Höhe zu verlangen. 

6.7. Leistungspositionen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gemäß der gültigen Preisliste verrechnet.

Bei Leistungsmehrung/ -minderungen < 20% verändern sich die Angebotspreise nicht. 

6.8. Sämtliche Preise basieren auf der jeweils gültigen Zeitgrundgebühr für Ingenieurbüros und valorisieren somit einmal jährlich. Die METLAB ist mit der Veröffentlichung automatisch berechtigt, die Preise anzupassen. 

6.9. Sind Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit (Mo.-Fr. von 8:00 – 16:30) erforderlich werden die gesetzlichen Überstundenzuschläge verrechnet. 

6.10. Wird die METLAB bei bestellter Anfahrt in Ihrer Arbeit behindert (Wartezeit) und sind keine ausweichenden Leistungen möglich, so wird ab einer halben Stunde der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. 

7. Aufbewahrung Rückstellprobe

7.1. Nach Vertragserfüllung ist die METLAB berechtigt, das nicht für die Versuchsdurchführung benötigte Prüfgut (Rückstellprobe) für eine angemessene Dauer aufzubewahren. Eine Aufbewahrungspflicht entsteht dadurch nicht. 

7.2. Die METLAB bewahrt im Bereich der Materialprüfung Rückstellproben (soweit ausreichend vorhanden) bis max. 4 Wochen nach Prüfberichtserstellung auf eigene Kosten auf. Voraussetzung ist unzerstörtes Prüfgut.  

7.3. Die METLAB bewahrt im Bereich der Bodenuntersuchung Rückstellproben (soweit ausreichend vorhanden) bis max. 3 Monate nach Prüfberichtserstellung auf eigene Kosten auf. 

7.4. Sollte der AG eine längere Aufbewahrung der „Rückstellprobe“ benötigen , ist dies vom AG rechtzeitig bekannt zu geben und gesondert zu beauftragen. 

7.5. Die Entsorgung der Prüfgüter erfolgt, soferne keine Kontamination vorliegt, durch die METLAB.  

8. Rücktrittsrecht:

8.1. Die METLAB ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a. eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch Umstände, welche der AG zu vertreten hat, unmöglich ist,

b. der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere gemäß Punkt 3 sowie einer allfälligen Vorausleistungspflicht trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt

c. über das Vermögen des AG der Konkurs eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.  

8.2. Erklärt die METLAB nach 8.1. ihren Rücktritt vom Vertrag, so hat sie Anspruch auf Ersatz aller bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten.  

9. Geheimhaltung/Urheberrecht:

9.1. Die METLAB verpflichtet sich, sofern nicht gesetzliche Meldepflichten der Geheimhaltungspflicht entgegenstehen, zur Geheimhaltung des Auftrages und der in Ausführung des Auftrages erlangten Kenntnisse, insbesondere über betriebliche und geschäftliche Belange des AG sowie zur Überbindung dieser Verpflichtung an allfällige Erfüllungsgehilfen. 

9.2. Die METLAB behält sich die Urheberrechte an den von ihr erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnungen u.a. vor. Von schriftlichen Unterlagen, die der METLAB zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf sich die METLAB Kopien zu ihren Akten nehmen.  

9.3. Der AG darf die im Zuge des Auftrages von der METLAB oder von durch die METLAB beauftragten Subunternehmern erstellten Angebote, Prüfergebnisse, Berichte, Analysen, Berechnungen, Gutachten, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für den darin angegebenen Zweck verwenden. Diese dürfen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich nur im vollständigen Wortlaut unter namentlicher Anführung der METLAB zugänglich gemacht werden. Eine Haftung Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.  

9.4.Telefonische  Auskünfte werden nur mit Einwilligung des Auftraggebers und nach eindeutiger Identifizierung des Gesprächspartners gegeben, die Angaben erfolgen ohne Gewähr. 

9.5. Die Prüfstelle METLAB und die Inspektionsstelle METLAB verpflichten sich den Auftraggeber im Voraus über die Informationen, die sie beabsichtigt öffentlich zu machen, zu unterrichten. Mit Ausnahme der Informationen, die der Kunde öffentlich zugänglich macht oder wenn es zwischen der Inspektionsstelle und dem Auftraggeber eine Vereinbarung gibt (z. B. zum Zwecke der Reaktion auf Beschwerden), werden alle anderen Informationen als geschützte Informationen betrachtet und werden als vertraulich angesehen. 

9.6. Wenn von der Prüfstelle METLAB und Inspektionsstelle METLAB gesetzlich gefordert oder durch vertragliche Verpflichtungen gestattet ist, vertrauliche Informationen weiterzugeben, so wird der Auftraggeber oder die betroffene Person über die Weitergabe dieser Informationen unterrichtet, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist. 

10. Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmung

Zahlungs- und Erfüllungsort ist St. Pölten. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in St. Pölten zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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